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725 18 384/99

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. April 2019 (725 18 384/99)

Basel-Landschaft · 2018-02-12 · Deutsch BL

Revision/Leistungen

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt ist das Urteil der Kantonsgerichtspräsidentin vom 19. Oktober 2018, Verfahren-Nr. 725 18 286, mit welchem auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva nicht eingetreten wurde, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, die ihm gewährte Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde einzuhalten, da er einen schweren Unfall erlitten habe. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer demnach, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wieder hergestellt werde.

E. 2 Zunächst ist fraglich, ob die Erledigung des Verfahrens 725 18 286 mit Nichteintretens-entscheid vom 19. Oktober 2018 dem Fristwiederherstellungsgesuch entgegensteht. Mit Blick auf aArt. 35 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung) hat das Bundesgericht in BGE 85 II 147 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2009, 1C_491/2008, E. 1.2) erwogen, dass Art. 35 OG die Wiederherstellung ganz allgemein "gegen die Folgen der Versäumung einer Frist" zulässt und zwar auch nach Abschluss des Prozesses. Wiederherstellung kann also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits erledigt ist; sie führt in diesem Falle zur Aufhebung des Erledigungsentscheides. Die Möglichkeit, eine unverschuldet versäumte Frist wiederherzustellen, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE 117 Ia 297 E.3c, BGE 108 V 109 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2009. 1C_491/2008, E. 1.2). Es geht darum, unverschuldet erlittene verfahrensrechtliche Nachteile zu beseitigen. Zudem ist für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens jene Behörde zuständig, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2009, 1C_491/2008, E. 1.2, vom 20. August 2008, 9C_75/2008, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht EVG [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 26. September 2000, C 224/00). Die Notwendigkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid an die nächsthöhere Instanz zu ergreifen, würde deshalb zu einem prozessualen Leerlauf führen. Grundsätzlich steht somit der Nichteintretensentscheid vom 19. Oktober 2018 dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht entgegen.

E. 3 Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird, falls die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wieder hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.

E. 4 Zunächst ist zu beurteilen, ob die in Art. 41 ATSG enthaltenen Vorgaben zur Fristwiederherstellung, welche auf Grund des Verweises in Art. 60 ATSG unmittelbar nur für die mit der Beschwerdeerhebung verbundene Frist massgebend sind, für die im vorliegenden Verfahren zu prüfende Konstellation der zur Nachbesserung der Beschwerde angesetzten Frist ebenfalls gelten.

E. 4.1 Gemäss den in Art. 61 lit. b ATSG festgehaltenen Verfahrensregeln, muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Es ist mithin eine Nachfrist anzusetzen, wenn die Beschwerde den in der Bestimmung genannten Anforderungen nicht genügt.

E. 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob auf die in Art. 61 lit. b ATSG festgehaltenen Verfahrensregeln die Fristbestimmungen der Art. 38 bis 41 ATSG kraft der in Art. 60 Abs. 2 ATSG enthaltenen Verweisungsnorm ebenfalls Anwendung finden. Da die betreffende Nachfrist gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgeht bzw. ihre Ansetzung sogar erst nach Beendigung der Beschwerdefrist erfolgt (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419), wird sie im Regelfall nicht bzw. nur teilweise durch die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG konsumiert (zur Diskussion, ob die Nachfrist definitionsgemäss überhaupt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beginnen kann: Ueli Kieser , ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz 88 mit Hinweisen). Dennoch ist sie, weil zur Verbesserung von formellen Mängeln der Beschwerdeschrift angesetzt und daher in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Beschwerdeeinreichung stehend, in einem erweiterten Sinne zur gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu zählen und untersteht deshalb ebenfalls dem Verweis von Art. 60 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 4.3.2; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 61 Rz 86). Folglich ist Art. 41 ATSG auf das zu beurteilende Gesuch um Fristwiederherstellung anzuwenden. 5.1 Krankheit bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Vor-aussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010 E. 2.1). Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bzw. Art. 41 ATSG nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 1C_573/2012, E. 4.2 und vom 15. Juli 2010, 6B_230/2010, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010 E. 2.2). 5.2 Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_1060/2010, E. 2.3 mit Hinweisen). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_1060/2010, E. 2.4).

E. 6 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die bis 3. Oktober 2018 angesetzte Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe vom 11. September 2018 nicht eingehalten hat. Er macht aber mit Eingabe vom 22. November 2018 geltend, dass er die Frist wegen eines schweren Motorradunfalls und anschliessenden Spitalaufenthalts nicht habe einhalten können. Der späteren Eingabe vom 27. Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 3. Oktober 2018 beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass er am 27. September 2018 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma erlitten hat und deswegen bis zum 4. Oktober 2018 im Universitätsspital Basel behandelt wurde. Ob der Beschwerdeführer während des stationären Spitalaufenthalts unverschuldeterweise ausserstande gewesen ist, die am 3. Oktober 2018 abgelaufene Frist einzuhalten, kann - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - offen gelassen werden.

E. 6.1 Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer die versäumte Handlung innert dreissig Tagen nach Wegfallen des Hindernisses nachgeholt hat. Wie die Suva richtig ausführt, ist in Fällen in denen das Hindernis in einer Krankheit oder einem Unfall besteht, zu beachten, ab wann die Schwere der unfall- oder krankheitsbedingten Beeinträchtigungen es als zumutbar erscheinen lässt, dass der Betroffene die Rechtshandlung selber vornehmen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Rechtshandlung beauftragen kann.

E. 6.2 Im erwähnten Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 3. Oktober 2018 wird festgehalten, dass der Patient auf der Normalstation problemlos habe mobilisiert werden können. Die gering dislozierte Claviculafraktur habe eine stationäre Lage gezeigt. Als Procedere wird angegeben, es erfolge eine funktionelle Nachbehandlung ohne Belastung der rechten Schulter für sechs Wochen sowie eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sechs Wochen posttraumatisch und eine klinische Kontrolle in zwei Wochen beim Hausarzt. Am 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer schmerzkompensiert nach Hause entlassen. Aus den ärztlichen Zeugnissen des Universitätsspitals vom 25. Oktober und 8. November 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 3. Januar 2019 voll arbeitsunfähig war. Gestützt auf diese Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 4. Oktober 2018 nicht mehr auf stationäre Pflege und Betreuung angewiesen und deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage war, sich wieder selbständig um seine administrativen Belange zu kümmern oder zumindest einen Vertreter zu beauftragen. Auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.____ in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer wegen des Unfalls nicht fähig sei, sich um seine administrativen Belange zu kümmern, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt in der Lage war, zumindest eine Drittperson zu beauftragen und zu instruieren. An dieser Feststellung vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nach der Entlassung aus dem Spital schlecht gegangen und er habe noch bis Ende Oktober 2018 opiathaltige Schmerzmittel eingenommen, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis am 3. Januar 2019 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. oben Ziff. 5.1), nichts zu ändern. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von Dr. B.____ erst als Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 am Kantonsgericht eingegangen ist und deshalb davor keinen Einfluss auf das Verfahren genommen hat. Damit ergibt sich, dass das Hindernis spätestens am 4. Oktober 2018 weggefallen ist und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 22. November 2018 deutlich verspätet eingereicht wurde. Auf das Gesuch kann folglich nicht eingetreten werden.

E. 7 Nach Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird - soweit darauf eingetreten werden kann - abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. April 2019 (725 18 384/99) Unfallversicherung Keine Wiederherstellung einer verpassten Frist, da der Beschwerdeführer das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht rechtzeitig innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat (Art. 41 ATSG). Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Revision/Leistungen A. Der 1956 geborene A.____ ist am 1. Juli 1998 beim Wakeboarden gestürzt und hat sich dabei eine Schulterverletzung zugezogen. Aufgrund der Spätfolgen aus diesem Unfall hat der Versicherte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung geltend gemacht. Einen solchen Anspruch hat die Suva mit Verfügung vom 12. Februar 2018 und mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2018 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Versicherte am 11. September 2018 ein als "Einsprache" bezeichnetes Schreiben beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), eingereicht mit dem Vermerk, dass die Begründung später nachgeliefert werde (Verfahren-Nr. 725 18 286). Das Kantonsgericht hat mit Schreiben vom 13. September 2018 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und ihm zur Nachbesserung eine unerstreckbare Frist bis zum 3. Oktober 2018 eingeräumt, mit der Androhung, dass er andernfalls damit rechnen müsse, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, trat die Präsidentin des Kantonsgerichts mit Urteil vom 19. Oktober 2018 auf die Beschwerde vom 11. September 2018 nicht ein mit der Begründung, dass die eingereichte Beschwerde wegen fehlendem Rechtsbegehren und fehlender Begründung den gesetzlichen Erfordernissen nicht genüge und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht habe. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 eröffnet. B. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte A.____ dem Kantonsgericht mit, dass er am 27. September 2018 einen schweren Motorradunfall erlitten habe und daher die ihm bis 3. Oktober 2018 gesetzte Frist nicht habe einhalten können. Er wies darauf hin, dass seine Hausärztin Dr. med. B.____, FMH Allg. Innere Medizin, mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 dem Kantonsgericht vom Unfall berichtet und um eine Fristerstreckung ersucht habe. Dieses Schreiben sei aber offensichtlich beim Kantonsgericht nicht angekommen. Er beantrage daher eine zusätzliche Frist, um seine Beschwerde zu vervollständigen. C. Mit Schreiben vom 28. November 2018 übermittelte das Kantonsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 an das Bundesgericht mit der Begründung, dass das Urteil vom 19. Oktober 2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Urteils vom 19. Oktober 2018 allenfalls als Beschwerde zu betrachten sei. Zur Beurteilung dieser Frage sei aber das Bundesgericht zuständig. Mit Schreiben vom 29. November 2018 stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 19. Oktober 2018, sondern vielmehr die Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde geltend mache. Da ein Fristwiederherstellungs- oder Revisionsgesuch zunächst durch die kantonale Instanz zu beurteilen sei, werde die Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht retourniert. D. In der Folge hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 aufgefordert, bis zum 3. Januar 2019 Beweismittel in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgrund einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Arzt- und Spitalberichte ein und führte aus, dass er nach dem Motorradunfall vom 27. September 2018 das Spital am 4. Oktober auf eigenen Wunsch entgegen dem Ratschlag der Ärzte verlassen habe. Es sei ihm danach von Tag zu Tag schlechter gegangen. Am 11. Oktober 2018 habe er den ersten Physiotherapietermin gehabt; danach hätten die Schmerzen etwas nachgelassen. Trotzdem habe er bis Ende November 2018 opiathaltige Schmerzmittel einnehmen müssen. E. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 beantragte die Suva, auf das Fristwiederherstellungsgesuch sei nicht einzutreten, da es später als 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Anfechtungsobjekt ist das Urteil der Kantonsgerichtspräsidentin vom 19. Oktober 2018, Verfahren-Nr. 725 18 286, mit welchem auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva nicht eingetreten wurde, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, die ihm gewährte Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde einzuhalten, da er einen schweren Unfall erlitten habe. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer demnach, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wieder hergestellt werde. 2. Zunächst ist fraglich, ob die Erledigung des Verfahrens 725 18 286 mit Nichteintretens-entscheid vom 19. Oktober 2018 dem Fristwiederherstellungsgesuch entgegensteht. Mit Blick auf aArt. 35 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung) hat das Bundesgericht in BGE 85 II 147 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2009, 1C_491/2008, E. 1.2) erwogen, dass Art. 35 OG die Wiederherstellung ganz allgemein "gegen die Folgen der Versäumung einer Frist" zulässt und zwar auch nach Abschluss des Prozesses. Wiederherstellung kann also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits erledigt ist; sie führt in diesem Falle zur Aufhebung des Erledigungsentscheides. Die Möglichkeit, eine unverschuldet versäumte Frist wiederherzustellen, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE 117 Ia 297 E.3c, BGE 108 V 109 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2009. 1C_491/2008, E. 1.2). Es geht darum, unverschuldet erlittene verfahrensrechtliche Nachteile zu beseitigen. Zudem ist für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens jene Behörde zuständig, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2009, 1C_491/2008, E. 1.2, vom 20. August 2008, 9C_75/2008, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht EVG [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 26. September 2000, C 224/00). Die Notwendigkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid an die nächsthöhere Instanz zu ergreifen, würde deshalb zu einem prozessualen Leerlauf führen. Grundsätzlich steht somit der Nichteintretensentscheid vom 19. Oktober 2018 dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht entgegen. 3. Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird, falls die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wieder hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. 4. Zunächst ist zu beurteilen, ob die in Art. 41 ATSG enthaltenen Vorgaben zur Fristwiederherstellung, welche auf Grund des Verweises in Art. 60 ATSG unmittelbar nur für die mit der Beschwerdeerhebung verbundene Frist massgebend sind, für die im vorliegenden Verfahren zu prüfende Konstellation der zur Nachbesserung der Beschwerde angesetzten Frist ebenfalls gelten. 4.1 Gemäss den in Art. 61 lit. b ATSG festgehaltenen Verfahrensregeln, muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Es ist mithin eine Nachfrist anzusetzen, wenn die Beschwerde den in der Bestimmung genannten Anforderungen nicht genügt. 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob auf die in Art. 61 lit. b ATSG festgehaltenen Verfahrensregeln die Fristbestimmungen der Art. 38 bis 41 ATSG kraft der in Art. 60 Abs. 2 ATSG enthaltenen Verweisungsnorm ebenfalls Anwendung finden. Da die betreffende Nachfrist gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgeht bzw. ihre Ansetzung sogar erst nach Beendigung der Beschwerdefrist erfolgt (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419), wird sie im Regelfall nicht bzw. nur teilweise durch die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG konsumiert (zur Diskussion, ob die Nachfrist definitionsgemäss überhaupt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beginnen kann: Ueli Kieser , ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz 88 mit Hinweisen). Dennoch ist sie, weil zur Verbesserung von formellen Mängeln der Beschwerdeschrift angesetzt und daher in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Beschwerdeeinreichung stehend, in einem erweiterten Sinne zur gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu zählen und untersteht deshalb ebenfalls dem Verweis von Art. 60 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 4.3.2; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 61 Rz 86). Folglich ist Art. 41 ATSG auf das zu beurteilende Gesuch um Fristwiederherstellung anzuwenden. 5.1 Krankheit bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Vor-aussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010 E. 2.1). Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bzw. Art. 41 ATSG nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 1C_573/2012, E. 4.2 und vom 15. Juli 2010, 6B_230/2010, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010 E. 2.2). 5.2 Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_1060/2010, E. 2.3 mit Hinweisen). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_1060/2010, E. 2.4). 6. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die bis 3. Oktober 2018 angesetzte Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe vom 11. September 2018 nicht eingehalten hat. Er macht aber mit Eingabe vom 22. November 2018 geltend, dass er die Frist wegen eines schweren Motorradunfalls und anschliessenden Spitalaufenthalts nicht habe einhalten können. Der späteren Eingabe vom 27. Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 3. Oktober 2018 beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass er am 27. September 2018 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma erlitten hat und deswegen bis zum 4. Oktober 2018 im Universitätsspital Basel behandelt wurde. Ob der Beschwerdeführer während des stationären Spitalaufenthalts unverschuldeterweise ausserstande gewesen ist, die am 3. Oktober 2018 abgelaufene Frist einzuhalten, kann - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - offen gelassen werden. 6.1 Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer die versäumte Handlung innert dreissig Tagen nach Wegfallen des Hindernisses nachgeholt hat. Wie die Suva richtig ausführt, ist in Fällen in denen das Hindernis in einer Krankheit oder einem Unfall besteht, zu beachten, ab wann die Schwere der unfall- oder krankheitsbedingten Beeinträchtigungen es als zumutbar erscheinen lässt, dass der Betroffene die Rechtshandlung selber vornehmen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Rechtshandlung beauftragen kann. 6.2 Im erwähnten Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 3. Oktober 2018 wird festgehalten, dass der Patient auf der Normalstation problemlos habe mobilisiert werden können. Die gering dislozierte Claviculafraktur habe eine stationäre Lage gezeigt. Als Procedere wird angegeben, es erfolge eine funktionelle Nachbehandlung ohne Belastung der rechten Schulter für sechs Wochen sowie eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sechs Wochen posttraumatisch und eine klinische Kontrolle in zwei Wochen beim Hausarzt. Am 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer schmerzkompensiert nach Hause entlassen. Aus den ärztlichen Zeugnissen des Universitätsspitals vom 25. Oktober und 8. November 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 3. Januar 2019 voll arbeitsunfähig war. Gestützt auf diese Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 4. Oktober 2018 nicht mehr auf stationäre Pflege und Betreuung angewiesen und deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage war, sich wieder selbständig um seine administrativen Belange zu kümmern oder zumindest einen Vertreter zu beauftragen. Auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.____ in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer wegen des Unfalls nicht fähig sei, sich um seine administrativen Belange zu kümmern, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt in der Lage war, zumindest eine Drittperson zu beauftragen und zu instruieren. An dieser Feststellung vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nach der Entlassung aus dem Spital schlecht gegangen und er habe noch bis Ende Oktober 2018 opiathaltige Schmerzmittel eingenommen, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis am 3. Januar 2019 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. oben Ziff. 5.1), nichts zu ändern. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von Dr. B.____ erst als Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 am Kantonsgericht eingegangen ist und deshalb davor keinen Einfluss auf das Verfahren genommen hat. Damit ergibt sich, dass das Hindernis spätestens am 4. Oktober 2018 weggefallen ist und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 22. November 2018 deutlich verspätet eingereicht wurde. Auf das Gesuch kann folglich nicht eingetreten werden. 7. Nach Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird - soweit darauf eingetreten werden kann - abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.